Merkblatt zum Ordnungsdienst, November 1971

 

Aufgaben, Ausbildung, Organisation und Arbeitsweise des Ordnungsdienstes und seine Abgrenzung zur Polizei

 

 

1. Einleitende Bemerkungen

 

Der Vorstand des Organisationskomitees für die Spiele der XX. Olympiade 1972 (OK) hat in seiner 20. Sitzung am 1.7.1970 beschlossen, einen Ordnungsdienst zu schaffen, der den Präsidenten und das Generalsekretariat des OK bei der Ausübung des Hausrechts und der Wahrung von Sicherheit und Ordnung auf olympischem Gelände unterstützen soll. Der Ordnungsdienst rekrutiert sich aus beurlaubten Polizeibeamtinnen u. Polizeibeamten des Bundes und der Länder; polizeiliche Befugnisse hat er nicht. Ordnungsbeauftragter ist im Nebenamt der Polizeipräsident von München, Dr. Schreiber; er ist als Abteilungsleiter (Abt. XIII) dem Präsidenten und dem Generalsekretär des OK unmittelbar verantwortlich. Vertreter des Ordnungsbeauftragten ist KD Rupprecht. Leiter des Ordnungsdienstes ist PR Wöhrle.

 

 

2. Warum Ordnungsdienst?

 

Die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist primär Aufgabe der Polizei. Im umfriedeten Besitztum und privaten Nutzungsbereich kommt diese Funktion vorrangig dem Inhaber des Hausrechts zu (Polizeiliches Subsidiaritätsprinzip). Neben diesen rechtlichen Gründen waren taktische und sportpolitische Überlegungen für den Aufbau des Ordnungsdienstes maßgeblich. So soll die Einschreitschwelle für die Polizei möglichst hoch gehalten und massives polizeiliches Auftreten im olympischen Gelände vermieden werden.

 

 

 

3. Aufgaben des Ordnungsdienstes

 

Der Ordnungsdienst ist als Organ des Hausrechtsinhabers im Geltungsbereich des Hausrechts für die Verhinderung, Unterbindung und Beseitigung von Ordnungsstörungen im weitesten Sinne, Verkehrsregelung, Hilfeleistung und für die Information der Besucher zuständig. Für Objektschutzaufgaben stehen Männer einer Wach- und Schließgesellschaft zur Verfügung. Die Aufträge lassen sich wie folgt umschreiben:

 

3.1 Sicherstellung des sportlichen Ablaufs der Veranstaltungen

 

Verhinderung und Beseitigung von Störungen, Platzverweise, Abmahnungen, Bereithalten von Eingreiftrupps usw.

 

3.2 Innere/Äußere Absperrung

 

Verhinderung des Zutritts Unberechtigter zu Wettkampf-, Organisations- und Sportlerbereichen etc. (Dabei steht die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Vordergrund, nicht die Abwehr der Erschleichung freien Eintritts).

 

3.3 Personenschutz

 

Schutz von Athleten, Schiedsrichtern, Pressevertretern, Ehrengästen usw. (Die Aufgaben der zuständigen Kriminalpolizei und "body guards" z.B. bei besonders gefährdeten Ehrengästen werden davon nicht berührt).

 

3.4 Objektschutz

 

Beim Schutz der Gesamtanlage sowie gefährdeter Einzelobjekte ist nicht so sehr ihr materieller Wert, sondern vielmehr ihre Bedeutung für den Ablauf der Spiele entscheidend. Diese Aufgabe wird "rund um die Uhr" von Männern einer Wach- und Schließgesellschaft wahrgenommen.

 

3.5 Posten- und Streifendienst

 

Aufklärung, Verhinderung und Beseitigung allgemeiner Ordnungsstörungen im gesamten Olympiapark und darüber hinaus in den Wettkampfstätten außerhalb des Olympiaparks. Erste-Hilfe-Leistung, Auskunfterteilung, Regelung des Fußgänger- und des im Hausrechtsbereich zugelassenen Kfz-Verkehrs sowie einleitende Maßnahmen und Unterstützung der Polizei bei der Verfolgung strafbarer Handlungen im Erstzugriff.

 

3.6 Personen- und Kfz-Kontrollen

 

Diese grundsätzlich der Einlaßkontrolle (Abt. IX) obliegende Aufgabe übernimmt der Ordnungsdienst nur im Olympischen Dorf und im Jugendlager.

 

3.7 Reserve

 

Kräfteausgleich an Spitzentagen, geschlossener Einsatz bei besonderen Vorkommnissen im Vorfeld und – soweit möglich – zur Verhinderung polizeilichen Eingreifens.

 

 

4. Organisation des Ordnungsdienstes

 

Es war notwendig, die Organisation des Ordnungsdienstes auf die gegebenen räumlichen und zeitlichen Bedingungen der Spiele der XX. Olympiade abzustellen. Deshalb mußten 4 Abschnitte und 55 Unterabschnitte gebildet werden.

 

4.1 Einsatzabschnitte

 

Die Einsatzabschnitte Olympiapark Nord, Mitte, Süd und Wettkampfstätten außerhalb des Olympiaparks boten sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten an. Sie sind – trotz der unterschiedlichen Zahl von Unterabschnitten – in Anbetracht ihrer Aufgabenzuweisung von etwa gleicher Bedeutung. Die Einsatzabschnitte unterstehen der Einsatzleitung Ordnungsdienst. (Gliederung s. Anlage 2) Dabei gilt für Kiel und Augsburg die Besonderheit, daß örtliche Ordnungsbeauftragte ernannt wurden (PD Schepp, PBK Mücke). Bei den Vorkämpfen in Böblingen, Göppingen, Ulm, Nürnberg, Ingolstadt, Passau und Regensburg werden keine Ordnungsdienstkräfte des OK eingesetzt.

 

4.2 Unterabschnitte

 

Die Unterabschnitte, soweit sie mit Wettkampfstätten identisch sind, unterstehen fachlich sog. Sportstättendirektoren. Eingriffe der Einsatzleitung und der Einsatzabschnittsleitung des Ordnungsdienstes sind nur im Einvernehmen mit diesen für den Gesamtablauf verantwortlichen Sportstättendirektoren oder auf Weisung der Exekutivgruppe des OK möglich. (Der Ordnungsdienst ist in der Exekutivgruppe vertreten).

 

4.3 Personelle Besetzung

 

Der Ordnungsbeauftragte wird während der Spiele von KD Rupprecht und PR Wöhrle vertreten. Alle anderen Stabsstellen sind mit Polizeibeamten des Bundes und der Länder jeweils doppelt besetzt. Dabei werden die Aufgaben des Leiters des Stabes und der Einsatzabschnitte von Beamten des höheren Dienstes wahrgenommen. Die Leiter der Unterabschnitte des Ordnungsdienstes und ihre Führungsgehilfen werden sportlich hervorragend qualifizierte Oberbeamte des BGS und der Polizeien der Länder sein. (z.B. Manfred Kinder für das Olympiastadion, Peter Gerber für die Boxhalle und Claus Zimmer für die Regattaanlage). Im übrigen werden Kenntnisse und Erfahrungen in einer Sportart nicht notwendig zu einer Verwendung bei dieser Disziplin führen können. Neben den Kräften des Ordnungsdienstes i.e.S. unterstehen der Einsatzleitung Ordnungsdienst Kräfte einer Wach- und Schließgesellschaft für Aufgaben der Objektbewachung. Außerdem können bei besonderen Vorkommnissen der Kontrolldienst und weitere Hilfsdienste des OK dem Ordnungsdienst unterstellt werden.

 

4.4 Dienstzeit

 

Der Ordnungsdienst versieht seinen Dienst in drei Schichten. Als Anhalt gilt:

 

A-Schicht 6.50 -15.00 Uhr

 

B-Schicht 14.50 – 23.00 Uhr

 

C-Schicht 22.50 – 07.00 Uhr

 

Die genaue Dienstzeit und Schichteinteilung ist vom Zeitplan der Spiele abhängig. Das OK unterstellt, daß alle eingesetzten Kräfte bereit sind – soweit dies nötig werden sollte – Mehrdienst zu verrichten. Ein Teil des Ordnungsdienstes wird bei Testveranstaltungen bereits ab 20. Juli 1972 eingesetzt. Am 1.8.1972 öffnen das Olympische Dorf und das Jugendlager, so daß die ersten Kräfte am 15.7.1972 in München sein müssen.

 

4.5 Ausrüstung

 

Die Beamten des Ordnungsdienstes werden mit Kfz, Funkgeräten, Taschenlampen, Mopeds, Handlautsprechern, etc. ausgerüstet. Sperrgitter werden beschafft. Die Beamten sind nicht bewaffnet. Der einheitliche Anzug (Safari-Look) wird hellblau sein: er geht nach den Spielen in das Eigentum der Beamten über.

 

4.6 Unterbringung und Vergütung

 

Die für den Ordnungsdienst vorgesehenen Männer werden in einer Bundeswehrkaserne im Norden Münchens untergebracht. Die Kaserne ist renovierungsbedürftig. Die Zimmer sind nicht sonderlich komfortabel, z. T. müssen sich bis zu 6 Beamte einen Raum teilen. Für die Damen des Ordnungsdienstes werden voraussichtlich Zimmer in einem Wohnheim bereitgestellt. Kosten entstehen für Unterbringung und Verpflegung nicht. Neben dem Gehalt wird jedem Angehörigen des Ordnungsdienstes voraussichtlich eine Aufwandsentschädigung von 5 US-Dollar täglich gezahlt.

 

4.7 Ausbildung

 

Ab ca. Januar 1972 werden an alle gemeldeten Beamten Lehrprogramme in etwa 5wöchentlicher Folge verschickt. Die Führungskräfte des Ordnungsdienstes sollen im Mai 1972 zu 1wöchigen Seminaren nach München eingeladen werden. Sie werden den Olympiapark und die Wettkampfstätten besichtigen können und über alle für den Einsatz des Ordnungsdienstes wichtigen Fragen informiert.Diese Beamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie die Offiziere des BGS sollen im Juni 1972 die Ausbildung der übrigen Beamten übernehmen. Unmittelbar vor den Spielen werden Ortskenntnisse vermittelt, die Ausbildung der Spezialisten und eine Einweisung in den Einsatzort durchgeführt.

 

 

5. Zuständigkeit des Ordnungsdienstes und seine Abgrenzung zur Polizei

 

Die Einsatzgrundsätze des Ordnungsdienstes entsprechen denen der Polizei: Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel. Dabei sollen insbesondere psychologische Mittel vor der Anwendung unmittelbaren Zwanges eingesetzt werden.

 

5.1 Sachliche Zuständigkeit

 

Wegen der fehlenden polizeilichen Befugnisse muß sich der Ordnungsdienst bei der Durchsetzung seiner Maßnahmen auf die Rechtsgrundlagen für die Hausrechtsausübung stützen (insbesondere § 858 BGB – Besitzwehr). Darüber hinaus nimmt der Ordnungsdienst selbstverständlich die jedermann also auch dem Hausherrn zustehenden Rechte in Anspruch, wie z.B. Notwehr (§ 227 BGB, § 55 StGB), Notstand (§ 228 BGB, § 904 BGB), erlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) vorl. Festnahme (§ 127.1 StPO).

 

5.2 Örtliche Zuständigkeit

 

Örtliche Zuständigkeit endet an den Grenzen des Hausrechts. Dazu gehören der gesamte Olympiapark und die olympischen Wettkampfstätten außerhalb des Olympiaparks.

 

5.3 Abgrenzung zur Polizei

 

Erklärtes Ziel des Einsatzes des Ordnungsdienstes ist, die Einschreitschwelle der Polizei so hoch wie möglich zu halten. Wann die Schwelle notwendigen polizeilichen Einschreitens erreicht ist, läßt sich nicht für alle Fälle starr festlegen. Als Grundsatz gilt, daß – abgesehen von den gesetzlich geregelten Fällen des Strafverfolgungszwanges – Polizei dann einschreiten muß, wenn ein weiterer Einsatz des Ordnungsdienstes in der Tendenz wahrscheinlich nicht zu einem Abbau der Ordnungsstörung, sondern zu einer Eskalation führt. Als Kriterien dafür, daß diese Schwelle erreicht ist, kommen etwa in Betracht:

 

Das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Ordnungsstörung

 

Die Intensität des agressiven Willens

 

Die Örtlichkeit des Geschehens

 

Der tendenzielle Störungsverlauf

 

Die Höhe des eingetretenen materiellen oder immateriellen Schadens

 

Die Persönlichkeit der (des) Betroffenen

 

Die Zahl der Betroffenen

 

Grundsätzlich wird in jedem Einzelfall geprüft, ob ein Einschreiten der Polizei geboten ist. Bei Paniken, Katastrophen und sonstigen Unglücksfällen wird der Einsatz von Polizeikräften jedoch stets unumgänglich sein. Praktische Schwierigkeiten dürften durch die Personalunion zwischen Polizeipräsident und Ordnungsbeauftragten nicht entstehen. Darüber hinaus wird durch eine gemeinsam konzipierte Ausbildung, die berufliche Vorbildung der Beamten des Ordnungsdienstes und die ständige Verbindung zwischen den Einsatzleitungen gewährleistet sein, daß sich sowohl die eingesetzten Polizeibeamten als auch der Ordnungsdienst zum Wohle des Ganzen – jeder an seinem Platz – mit ganzer Kraft für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Spiele der XX. Olympiade einsetzen.